Satzung des Junggesellenverein Bell am Laacher See e.V.
vom 02.01.2026
§ 1 – Name, Sitz und Eintragung
- Der Verein führt den Namen „Junggesellenverein Bell am Laacher See“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 56745 Bell.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Nach Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
§ 2 – Zweck des Vereins
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Sinn und Zweck des Vereins ist es, die Volkskultur der Gemeinde Bell aufzubauen und zu
erhalten, sowie die Förderung und Erhaltung von Einigkeit und Kameradschaft unter den
hiesigen Junggesellen und Junggesellinnen.
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Diesen Zweck verfolgt er durch:
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
- Mitwirkung bei Veranstaltungen innerhalb des Dorfes.
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Finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen der
Ortsgemeinde Bell.
- Singen von Hilligen und Sturmliedern.
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Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder
nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 – Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern (unverheiratet),
- passiven Mitgliedern (verheiratet),
- Ehrenmitgliedern
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Als aktives und passives Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden,
die das 16. Lebensjahr vollendet und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.
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Aktive Mitglieder, welche heiraten, sind nach der nächsten Mitgliederversammlung als
passive Mitglieder einzustufen.
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Zum Ehrenmitglied kann man durch den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit ernannt
werden.
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Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages bestimmt die
Mitgliederversammlung. Beitragsfreiheit besteht für Ehrenmitglieder. Auf Beschluss des
Vorstands kann eine personenbezogene Beitragsfreiheit oder Beitragsermäßigung
ausgesprochen werden. Der Beitrag ist im 1. Monat des Jahres zu zahlen.
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Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von allen Pflichten. Die Rechte bleiben davon
unberührt.
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Pflichten des Mitglieds sind die Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten,
Dienstbereitschaft im Sinne des Vereins, Zahlen des Mitgliedsbeitrages und anderer
berechtigter Forderungen des Vereins, angemessenes Verhalten bei sämtlichen
Veranstaltungen und Aktivitäten, die als Verein wahrgenommen werden, und das
Anerkennen der Satzung.
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Die Mitgliedschaft endet im Todesfall, aus eigenen Beweggründen durch schriftliche
Willenserklärung oder durch Ausschluss (mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes)
- Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich.
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Über den Antrag der Aufnahme entscheiden die Mitglieder auf der nächsten
Mitgliederversammlung. Hierbei müssen mindestens 50% der anwesenden Mitglieder
dem Antrag zustimmen.
§ 4 – Organe
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Verwaltungsorgane des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
§ 5 – Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
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Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens sieben Tage vorher durch
öffentliche Benachrichtigung der Mitglieder im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde
Mendig oder per Mail an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung angekündigt
werden.
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Die Jahreshauptversammlung findet am ersten Freitag im Januar statt. Fällt der erste
Freitag auf den 01.01. so wird die Versammlung auf den 08.01. verschoben.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es
- der Vorstand beschließt,
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ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim
Vorsitzenden beantragt hat.
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Für die Bekanntmachung von IV. gilt Abs. II, jedoch kann nötigenfalls die
Bekanntmachungsfrist auf drei Tage herabgesetzt werden. Gegenstand der
Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der
Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie
weitere Anträge sind ausgeschlossen.
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Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
zweite Vorsitzende. Ist keiner der beiden Vorsitzenden anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der
Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Geschäfts/Vorstands- u. Kassenberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Abstimmung über Mitgliedsanträge,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Aufstellung und evtl. Änderung der Satzung,
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Entscheidungen über und Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich des
Ausschlusses von Mitgliedern,
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die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der
Mitgliederversammlung übertragen hat.
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Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die §§ 34, 40 BGB.
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Jedes Vereinsmitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
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Das Protokoll einer Mitgliederversammlung muss vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer unterschrieben werden.
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Bei der Entlastung des Vorstands ist erst abzustimmen, ob der Vorstand als gesamtes
entlastet werden soll.
§ 6 – Vorstand
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Kassierer
- dem 2. Kassierer
- dem 1. Schriftführer
- dem 2. Schriftführer
- dem Fähnrich
- dem 1. Beisitzer
- dem 2. Beisitzer
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wählbar ist
jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres (ausgenommen hiervon sind die
Beisitzer). Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des
Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der
Mitgliederversammlung vorliegt.
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Es ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die
Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt
angenommen haben.
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Der Vorstand leitet den Verein und wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden
einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder
beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
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Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die
Mitgliedsversammlung zuständig ist.
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Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
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Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail, per Telefon- oder
Videokonferenz fassen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder an der
Beschlussfassung mitwirken. In Telefon- und Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind
innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind
auszudrucken und zu archivieren.
- Alle anderen Beschlüsse des Vorstandes sind ebenfalls zu protokollieren.
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Der Verein kann durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter 1. Oder 2.
Vorsitzender, vertreten werden.
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Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Teil des Vorstandes
berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
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Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
§ 7 – Satzungsänderungen
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Satzungsänderungen können nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 – Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins"
stehen. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der
Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließt oder von 2/3 der Mitglieder gefordert wird.
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Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der
Gemeindeverwaltung Bell übergeben, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein
anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielsetzungen gegründet wird, und es
dann dem neu gegründeten Verein nach einjährigem Bestehen zu übergeben.
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Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die
Gemeindeverwaltung Bell das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 9 – Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.05.2025 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.