Satzung des Junggesellenverein Bell am Laacher See e.V.


vom 02.01.2026

§ 1 – Name, Sitz und Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „Junggesellenverein Bell am Laacher See“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 56745 Bell.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Sinn und Zweck des Vereins ist es, die Volkskultur der Gemeinde Bell aufzubauen und zu erhalten, sowie die Förderung und Erhaltung von Einigkeit und Kameradschaft unter den hiesigen Junggesellen und Junggesellinnen.
  2. Diesen Zweck verfolgt er durch:
    • Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
    • Mitwirkung bei Veranstaltungen innerhalb des Dorfes.
    • Finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen der Ortsgemeinde Bell.
    • Singen von Hilligen und Sturmliedern.
  3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern (unverheiratet),
    • passiven Mitgliedern (verheiratet),
    • Ehrenmitgliedern
  2. Als aktives und passives Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.
  3. Aktive Mitglieder, welche heiraten, sind nach der nächsten Mitgliederversammlung als passive Mitglieder einzustufen.
  4. Zum Ehrenmitglied kann man durch den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit ernannt werden.
  5. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Beitragsfreiheit besteht für Ehrenmitglieder. Auf Beschluss des Vorstands kann eine personenbezogene Beitragsfreiheit oder Beitragsermäßigung ausgesprochen werden. Der Beitrag ist im 1. Monat des Jahres zu zahlen.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von allen Pflichten. Die Rechte bleiben davon unberührt.
  7. Pflichten des Mitglieds sind die Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten, Dienstbereitschaft im Sinne des Vereins, Zahlen des Mitgliedsbeitrages und anderer berechtigter Forderungen des Vereins, angemessenes Verhalten bei sämtlichen Veranstaltungen und Aktivitäten, die als Verein wahrgenommen werden, und das Anerkennen der Satzung.
  8. Die Mitgliedschaft endet im Todesfall, aus eigenen Beweggründen durch schriftliche Willenserklärung oder durch Ausschluss (mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes)
  9. Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich.
  10. Über den Antrag der Aufnahme entscheiden die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung. Hierbei müssen mindestens 50% der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

§ 4 – Organe

  1. Verwaltungsorgane des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens sieben Tage vorher durch öffentliche Benachrichtigung der Mitglieder im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Mendig oder per Mail an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung angekündigt werden.
  3. Die Jahreshauptversammlung findet am ersten Freitag im Januar statt. Fällt der erste Freitag auf den 01.01. so wird die Versammlung auf den 08.01. verschoben.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es
    • der Vorstand beschließt,
    • ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.
  5. Für die Bekanntmachung von IV. gilt Abs. II, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist auf drei Tage herabgesetzt werden. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
  6. Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Ist keiner der beiden Vorsitzenden anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Entgegennahme des Geschäfts/Vorstands- u. Kassenberichtes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • die Abstimmung über Mitgliedsanträge,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl der Kassenprüfer,
    • die Aufstellung und evtl. Änderung der Satzung,
    • Entscheidungen über und Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern,
    • die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung übertragen hat.
  10. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die §§ 34, 40 BGB.
  11. Jedes Vereinsmitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  12. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden.
  13. Bei der Entlastung des Vorstands ist erst abzustimmen, ob der Vorstand als gesamtes entlastet werden soll.

§ 6 – Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem 1. Kassierer
    • dem 2. Kassierer
    • dem 1. Schriftführer
    • dem 2. Schriftführer
    • dem Fähnrich
    • dem 1. Beisitzer
    • dem 2. Beisitzer
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres (ausgenommen hiervon sind die Beisitzer). Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
  3. Es ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  4. Der Vorstand leitet den Verein und wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliedsversammlung zuständig ist.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail, per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. In Telefon- und Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
  8. Alle anderen Beschlüsse des Vorstandes sind ebenfalls zu protokollieren.
  9. Der Verein kann durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter 1. Oder 2. Vorsitzender, vertreten werden.
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Teil des Vorstandes berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
  11. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 7 – Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 8 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließt oder von 2/3 der Mitglieder gefordert wird.
  2. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Bell übergeben, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielsetzungen gegründet wird, und es dann dem neu gegründeten Verein nach einjährigem Bestehen zu übergeben.
  3. Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung Bell das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 9 – Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.05.2025 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.